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   VG Potsdam, 06.02.2004 - 3 L 917/03   

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VG Potsdam, 06.02.2004 - 3 L 917/03 (https://dejure.org/2004,34286)
VG Potsdam, Entscheidung vom 06.02.2004 - 3 L 917/03 (https://dejure.org/2004,34286)
VG Potsdam, Entscheidung vom 06. Februar 2004 - 3 L 917/03 (https://dejure.org/2004,34286)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2837/03

    Nutzungsentscheidung bezüglich eines Truppenübungsplatzes (hier: Wittstock);

    Auszug aus VG Potsdam, 06.02.2004 - 3 L 917/03
    Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2837/03 der Antragstellerin gegen die Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 wird wiederhergestellt.

    Gegen die Verwaltungsentscheidung hat die Antragstellerin am 27. August 2003 beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben (3 K 2837/03), über welche bisher nicht entschieden ist, und am selben Tage im vorliegenden Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

    die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 2837/03 gegen die Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 wiederherzustellen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, namentlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 3. September 2003 und der Darstellung der Antragsgegnerin vom 19. August 2003, den Inhalt der Verfahrensakte 3 K 2837/03 und den Inhalt des Vorbringens insbesondere der Antragsgegnerin in den Verfahren 3 K 2489/03, 3 L 877/03, 3 K 2488/03, 3 L 860/03 und 3 L 897/03 einschließlich der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie der von den dortigen Antragstellern vorgelegten Unterlagen und Pläne, insbesondere auf den Inhalt der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 einschließlich ihrer Anlagen, ergänzend Bezug genommen.

    Deshalb ist die Klage 3 K 2837/03 entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht offensichtlich unzulässig.

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

    Auszug aus VG Potsdam, 06.02.2004 - 3 L 917/03
    Es begrenzt die planerische Gestaltungsfreiheit, die einerseits unerlässlich ist, um entgegengesetzte private und/oder öffentliche Belange auszugleichen, andererseits im Rechtsstaat nicht schrankenlos, sondern nur rechtlich gebunden und gerichtlich kontrollierbar sein kann ( BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276, 280 m. w. N.).

    Das "rechtsstaatliche Abwägungsgebot" ( BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276, 281) kommt stets in Betracht, wenn fremdes Eigentum durch eine hoheitliche Planung betroffen ist, indem es entweder unmittelbar überplant wird (was hier hinsichtlich der von der Antragsgegnerin angehörten Gemeinden der Fall ist) oder als Nachbargrundstück nachteilige Wirkungen von dem beabsichtigten Vorhaben zu erwarten hat.

  • VG Potsdam, 24.09.2003 - 3 L 871/03
    Auszug aus VG Potsdam, 06.02.2004 - 3 L 917/03
    Die Verwaltungsentscheidung in Verbindung mit dem Betriebskonzept zur Nutzung des Truppenübungsplatzes ist der Sache nach eine überörtliche Planungsentscheidung, die einen Interessenausgleich im Wege der praktischen Konkordanz zwischen den verfassungsrechtlich verbürgten Schutzgütern, Rechten und Zielen herzustellen hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 24. September 2003 - 3 L 871/03 -).

    In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin mit Blick auf den Grad ihrer möglichen Rechtsbetroffenheit vor der Billigung des neuen Nutzungskonzeptes durch die Antragsgegnerin möglicherweise sogar anzuhören war (zum Anhörungsrecht der betroffenen Gemeinden: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000 a. a. O., sowie VG Potsdam, Beschluss vom 24. September 2000 - 3 L 871/03 -"Lärz"; nicht rechtskräftig).

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 18.93

    Militärische Tiefflüge der Bundeswehr und der NATO-Truppen - Festlegung von

    Auszug aus VG Potsdam, 06.02.2004 - 3 L 917/03
    Insbesondere lässt sich die Auffassung der Antragsgegnerin nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1994 (- 11 C 18.93 -, BVerwGE 97, 203) stützen, wonach es zur Festlegung von Tieffluggebieten durch die Antragsgegnerin keines förmlichen Verfahrens und keiner abschließenden förmlichen Entscheidung bedarf und z. B. den überflogenen Gemeinden kein aus Verfassungsrecht, insbesondere aus Artikel 28 Abs. 2 GG , abgeleitetes Anhörungsrecht zusteht.

    Auf der einen Seite sind die Aufgaben der Landesverteidigung einschließlich der Funktionsfähigkeit der (Luft-)Streitkräfte zu berücksichtigen, auf der anderen Seite hat die an das materielle Recht gebundene Antragsgegnerin auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken, und zwar völlig unabhängig von der von ihr in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückten Frage, dass die Durchführung militärischen Tiefflugs allein den allgemeinen Tiefflugregeln auf der Grundlage von § 30 LuftVG und § 6 LuftVO unterliegt (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 18.93 -, BVerwGE 97, 203, 207 f.).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus VG Potsdam, 06.02.2004 - 3 L 917/03
    Denn das Abwägungsgebot verlangt, dass - 1. - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - 2. - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - 3. - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Dinge verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1978 - IV C 79.76 -).
  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91

    Wohngebietsplanung contra Abfalldeponie

    Auszug aus VG Potsdam, 06.02.2004 - 3 L 917/03
    Eine Betroffenheit liegt nicht vor und damit keine Abwägungserheblichkeit, wenn sie entweder objektiv geringfügig oder nicht schutzwürdig ist ( BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96, 101).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2002 - 20 D 120/97

    Flugroutenfestlegung für den Flughafen Köln/Bonn verwaltungsgerichtlich nicht

    Auszug aus VG Potsdam, 06.02.2004 - 3 L 917/03
    Die für die Abwägung maßgeblichen Parameter (wie zum Beispiel Flugbewegungszahl, Flughöhe, Art der zum Einsatz gelangenden Flugzeuge, Besiedelungsstruktur) lassen sich aber auch ohne Anhörung aller Betroffenen hinreichend sicher und vollständig ermitteln (so zu Flugrouten bei Flughäfen OVG NW, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97.AK - ).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus VG Potsdam, 06.02.2004 - 3 L 917/03
    Die Antragstellerin macht insoweit eine Beeinträchtigung ihres von Verfassungs wegen geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ( Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG ; vgl. hierzu BVerfGE 50, 290,363 [BVerfG 01.03.1979 - 1 BvR 419/78] ; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 1991 -1 BvR 868/90 -, NJW 1992, 36 f.) geltend; auf ein Eigentumsrecht, das sie im Übrigen auch gar nicht glaubhaft gemacht hat, beruft sie sich nicht.
  • BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 19.90

    Lärmbelastung - Schießlärm - Lärmempfindliche Nutzung - Baurechtliche Genehmigung

    Auszug aus VG Potsdam, 06.02.2004 - 3 L 917/03
    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 14. Dezember 2000 (a. a. O.) unter Verweis auf sein Urteil vom 23. Mai 1991 (- 7 C 19.90 -, NVwZ 1991, 886) ausgeführt, dass der Bund, auch soweit er in Ausübung von Aufgaben der Landesverteidigung auf Positionen Dritter trifft, an das materielle Recht gebunden ist, er also die einschlägigen materiell-rechtlichen Anforderungen, insbesondere das Immissionsschutzrecht, zu beachten hat.
  • BVerwG, 14.12.2000 - 4 C 13.99

    Militärisch genutzte Liegenschaften; Inanspruchnahme durch DDR-Behörden; Nutzung

    Auszug aus VG Potsdam, 06.02.2004 - 3 L 917/03
    Der Antragsgegnerin wurde zuletzt durch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (- 4 C 12. und 13.99- ; NVwZ 2001, 1030 [BVerwG 14.12.2000 - 4 C 13/99] ) die militärische Nutzung untersagt.
  • BVerfG, 29.07.1991 - 1 BvR 868/90

    Recht an einem "auf dem Markt eingeführten Produkt" und Eigentumsgarantie

  • VG Kassel, 16.12.1999 - 7 E 5286/94

    Informationsschreiben einer Behörde als Verwaltungsakt; Erklärungshorizont des

  • VG Potsdam, 28.01.2004 - 3 L 897/03
  • VG Potsdam, 06.10.2003 - 3 L 860/03
  • VG Potsdam, 23.05.2006 - 3 L 797/05

    Klagen gegen "Truppenübungsplatz Wittstock" behalten weiterhin aufschiebende

    Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 6. Februar 2004 - 3 L 917/03 - wird abgelehnt.

    Der auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützte Antrag der Antragsgegnerin, den Beschluss der Kammer vom 6. Februar 2004 - 3 L 917/03 - abzuändern und den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 2837/03 gegen die Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 wiederherzustellen, abzulehnen, ist zwar zulässig, hat indes in der Sache keinen Erfolg.

    Hiernach ist der am 20. Dezember 2005 angebrachte Abänderungsantrag der Antragsgegnerin ohne weiteres statthaft, da es ihr um die Änderung des auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses der Kammer vom 6. Februar 2004 - 3 L 917/03 - geht, der durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Berlin-Brandenburg vom 20. September 2005 - OVG 2 S 99.05 - bestätigt worden und mithin rechtskräftig ist.

    Die Antragsgegnerin hat mit der nachträglichen Abwägung den Beschlüssen der Kammer im Verfahren 3 L 917/03 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Verfahren 2 S 99.05 Rechnung getragen, die auf eine Verletzung des Abwägungsverbots gestützt waren.

    In Anknüpfung hieran hat die Kammer unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1978 - IV 79.76 - in dem Beschluss vom 6. Februar 2004 - 3 L 917/03 - ausgeführt, dass die Verwaltungsentscheidung (der Antragsgegnerin über die Fortnutzung des Truppenübungsplatzes vom 9. Juli 2003) in Verbindung mit dem Betriebskonzept zur Nutzung des Truppenübungsplatzes der Sache nach eine überörtliche Planungsentscheidung ist, die einen Interessenausgleich im Wege der praktischen Konkordanz zwischen den verfassungsrechtlich verbürgten Schutzgütern, Rechten und Zielen nicht nur der betroffenen Gemeinden, sondern auch der sonstigen in ihren materiellen Rechten betroffenen Dritten herzustellen hat.

    Die von der Antragsgegnerin für die nachträgliche Abwägung gewählte Verfahrensweise erscheint in rechtlicher Hinsicht deshalb als problematisch, weil die (nachträgliche) Abwägung in Bezug (allein) auf die Belange der Antragstellerin vom 16. Dezember 2005 nicht sämtliche von der planerischen Entscheidung berührten öffentlichen und privaten Belange im Wege einer Gesamtbetrachtung in den Blick genommen hat, sondern sich ausschließlich mit den von der Antragsgegnerin als entscheidungsrelevant betrachteten Belangen der Antragstellerin, die im Verfahren 3 L 917/03 vorgebracht wurden, befasst.

    Dabei verkennt das Gericht keineswegs, dass militärische Tiefflüge kontingentiert und im Einzelnen zugewiesen werden; allerdings muss sich die Antragstellerin - wie bereits im Beschluss vom 6. Februar 2004 - 3 L 917/03 - ausgeführt wurde - daran festhalten lassen, dass sie auch militärische Tiefflüge in ihr Betriebskonzept eingestellt hat, das wiederum Bestandteil der mit der Klage 3 K 2837/03 angefochtenen Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 ist, so dass die Lärmrelevanz auch von Tiefflügen bei der Überprüfung der hier in Rede stehenden Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die einzuhaltende Zumutbarkeitsgrenze berücksichtigt werden muss.

  • VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2837/03

    Nutzungsentscheidung bezüglich eines Truppenübungsplatzes (hier: Wittstock);

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 3 L 917/03 und 3 L 797/05, auf die zu diesen Verfahren geführten Beiakten, auf das Gutachten der EADS Deutschland vom 24. Februar 2003 (BA XI zu 3 K 2495/03), die Gutachten der AVIA Consult vom 24. Juni und 10. Juli 2007 (Beiakten XV und XX zu 3 K 2495/03) ergänzend Bezug genommen.

    Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg in den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen (3 L 917/03, Beschluss vom 06.02.2004, S. 10 ff. des Entscheidungsabdrucks bzw. OVG Berlin-Brandenburg - 2 S 99.05 -Beschluss vom 20.09.2005, S. 8 ff. des Entscheidungsabdrucks) ergänzend Bezug genommen.

    Die Beklagte beruft sich im vorliegenden Verfahren und im hierzu geführten Eilverfahren (3 L 917/03) ausdrücklich darauf, dass die Klägerin nicht Adressatin der Verwaltungsentscheidung sei und die Verwaltungsentscheidung ihr gegenüber keine Rechtswirkungen entfalte, so dass es an dem erforderlichen Willen zur Bekanntgabe (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) fehlt.

    Soweit die Beklagte sich hinsichtlich der An- und Abflüge darauf beruft, dass es sich hierbei um allgemeinen Tiefflug (vgl. § 30 Abs. 1 LuftVG) handele, folgt die Kammer dem, wie bereits im Eilverfahren - 3 L 917/03 - ausgeführt, nicht.

    Schreckreaktionen auch nur vereinzelter Tiere können bei einer Haltung von mehreren tausend Tieren in einem Stall schnell zu deren Ausbreitung und damit zu einer Überreaktion auch der anderen Tiere führen, was wiederum bei der in den Stallungen der Klägerin vorhandenen hohen Besatzdichte und der großen Anzahl gehaltener Tiere zu Verletzungen bei den Tieren führen kann (vgl. auch Dr. M., Stellungnahme über die Stressbelastung des Geflügels und die Auswirkungen der Nutzung des Luft-Boden-Schießplatzes Wittstock auf die unmittelbar angrenzenden Puten-Elterntierbestände der K. GmbH, 3 L 917/03, Bl. 65 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08

    Luft-Boden-Schießplatz Wittstock

    Die in der nachträglichen Abwägung vom 16. Dezember 2005 erwähnte (nur im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 3 L 917/03 - VG Potsdam -, nachgehend OVG 2 S 99.05, eingereichte) Stellungnahme des Amtes für Wehrgeophysik vom 2. Oktober 2000 ist zur Ermittlung der Belange der Klägerin offensichtlich ungeeignet.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2006 - 2 S 19.06

    Interesse des Betreibers einer Putenfarm am Verschontbleiben einer

    Auf Antrag der Antragstellerin stellte das Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluss vom 6. Februar 2004 (3 L 917/03) die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2837/03 beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage der Antragstellerin gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 wieder her und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die auch der Antragstellerin gegenüber als Verwaltungsakt zu qualifizierende Verwaltungsentscheidung rechtswidrig sei, weil die Antragsgegnerin die aus den zu erwartenden Überflügen folgenden abwägungserheblichen Belange auf Seiten der Antragstellerin nicht hinreichend berücksichtigt habe.
  • AGH Niedersachsen, 13.02.2012 - AGH 5/11
    Unter Ziff. 22 wird ein vor dem VG P. unter dem Aktenzeichen 3 L 917/03 geführtes Eilverfahren aufgeführt.
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